Fragen und Antworten zum Betreuungsrecht
Hallo und willkommen auf unserer FAQ-Seite! Wenn Sie sich für das Betreuungsrecht interessieren, sind Sie hier genau richtig. Wir haben die häufigsten Fragen gesammelt und prägnante Antworten für Sie vorbereitet. Falls Sie mehr wissen möchten, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!
Wie wird eine Betreuung eingerichtet?
Die Einrichtung einer Betreuung kann jede*r anregen. Dafür muss man sich an das örtliche Amtsgericht wenden. Amtsgericht und Betreuungsbehörde prüfen dann zusammen, ob eine Betreuung wirklich notwendig ist oder nicht. Dazu werden verschiedene Gutachten erstellt und das Umfeld der Person, für die eine Betreuung angeregt wurde, analysiert. Kommen Gericht und Behörde zu dem Entschluss, dass eine Betreuung notwendig ist, wird ein*e rechtliche*r Betreuer*in bestellt.
Wer kann eine rechtliche Betreuung übernehmen?
Eine rechtliche Betreuung kann jede volljährige Person übernehmen. Voraussetzungen sind, dass man keine Straftat begangen hat oder verschuldet ist. Dies prüft die Betreuungsbehörde über die Einsicht in ein Führungszeugnis und das Schuldnerverzeichnis (nicht Schufa).
Für dieses Ehrenamt ist es zudem hilfreich, wenn man eine Affinität zu bürokratischen Angelegenheiten hat und sich nicht scheut, mit Ämtern in Kontakt zu treten.
Welche Aufgaben erwarten mich als rechtliche*r Betreuer*in?
Zu den Aufgaben einer betreuenden Person gehören – je nach Aufgabenkreisen:
- Vermögen verwalten und möglicherweise Lebensunterhalt sichern durch das Stellen von Anträgen
- Vertretung vor Behörden und Arztpersonen
- Post verwalten und beantworten
- Gesundheitliche Angelegenheiten regeln
- Wohn- und Mietangelegenheiten regeln
Hierbei geht es immer um eine Unterstützung. Eine betreute Person ist in den meisten Fällen noch geschäftsfähig und soll in ihrer Selbstständigkeit unterstützt werden. Daher vertritt die betreuende Person nur, wenn nötig. Oft geht es darum, komplexe Sachverhalte in einfache Sprache zu übersetzen und der betreuten Person zu helfen, selbst eine Entscheidung zu treffen.
Muss ich als Betreuer*in auch den Haushalt für meine*n Betreute*n erledigen?
Nein. Als rechtliche*r Betreuer*in sind Sie nur für organisatorische Dinge zuständig. Ihr*e Betreute*r benötigt Unterstützung im Haushalt? Sie recherchieren, ob eine Haushaltshilfe eingerichtet/ finanziert werden kann und organisieren dies. Ihr*e Betreute*r muss ins Krankenhaus gefahren werden? Sie organisieren einen Krankentransport.
Wie kann eine Betreuung verhindert werden?
Erstmal kann jede Person selbst mit einer Vorsorgevollmacht vorsorgen und so die Notwendigkeit einer Betreuung verhindern.
Gibt es keine Vollmacht, muss aber vor der Einrichtung einer Betreuung erstmal geschaut werden, welche Hilfen noch eingerichtet werden können, um eine Betreuung zu umgehen. Dies nennt man vorrangige Hilfen. Reicht vielleicht ein regelmäßiger Besuch durch einen Pflegedienst? Kann die Person durch betreutes Wohnen so weit unterstützt werden, dass sie ohne Betreuung zurechtkommt? Erst wenn alle Möglichkeiten anderer Unterstützungshilfen ausgeschöpft sind, wird eine Betreuung eingerichtet.
Habe ich als Ehrenamtliche*r Anspruch auf eine finanzielle Vergütung?
Wer ehrenamtlich eine Betreuung übernimmt, darf am Ende eines Jahres einen Antrag auf die Ehrenamtspauschale stellen. Hier gilt nicht das Kalenderjahr, sondern ein Jahr ab Beginn der gerichtlichen Bestellung. Es gibt hierbei zwei Varianten:
- Ein Pauschalbetrag von 425,-€ pro Betreuung pro Jahr (plus 24,-€ Inflationsausgleich-Sonderzahlung für die Jahre 2024 und 2025)
- Eine genaue Abrechnung der Ausgaben
Ist es absehbar, dass Ihre Kosten für das Ehrenamt deutlich höher sein werden, als die Pauschale, lohnt es sich, die Belege aufzuheben und eine genaue Abrechnung bei Gericht einzureichen.
Bei vermögenden Betreuten zahlen die Betreuten diese Pauschale selbst, bei nicht vermögenden Betreuten übernimmt die Zahlung die Staatskasse.
Dürfen mir die Angehörigen Aufträge geben?
Als rechtliche*r Betreuer*in sind Sie nur ihrer betreuten Person und deren Wünsche und Willen verpflichtet. Es ist natürlich immer gut, mit den Angehörigen zusammen zu arbeiten, aber diese sind Ihnen gegenüber nicht weisungsbefugt. Es kann auch durchaus vorkommen, dass die Interessen Ihrer betreuten Person mit den Vorstellungen der Angehörigen konträr laufen. Dann kann es sein, dass Sie die Wünsche Ihrer betreuten Person gegen die Angehörigen durchsetzen müssen. Dasselbe gilt für Vermieter*innen. Solange keine Gefahr besteht, besteht für Sie kein Handlungszwang im Mietverhältnis wie z.B. das Reinigen des Treppenhauses.
Welche Rechte und Pflichten habe ich als Betreuer*in?
Als gerichtlich bestellte*r Betreuer*in müssen Sie dem Gericht gegenüber regelmäßig Bericht erstatten. Dazu gehören: ein Anfangsbericht zu Beginn der Betreuung, ein Jahresbericht mit Ablauf eines jeden Betreuungsjahres und ein Schlussbericht am Ende der Betreuung. Zum Bericht gehört die Beantwortung eines Fragebogens und die Aufstellung der von Ihnen getätigten Ausgaben im Namen Ihrer betreuten Person. Außerdem ein Gesamtüberblick über das Vermögen Ihrer betreuten Person.